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844.1 CH-ZG

§ 2 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Familienzulagen in der Landwirtschaft

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§ 2 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Familienzulagen in der Landwirtschaft

1. Die Leistungen des Kantons an den Bund gemäss Art. 18 des Bundesgesetzes übernimmt der Kanton.

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