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844.1 CH-ZG

Kanton Zug 844.1

3 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Zug
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Gesetzestext (3 Artikel)

1. Der Vollzug des Bundesgesetzes über die Familienzulagen in der Landwirtschaft vom 20. Juni 1952 wird der AHV-Ausgleichskasse des Kantons Zug übertragen. Die Bestimmungen des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung sowie der dazugehörigen Vollzugserlasse finden sinngemäss Anwendung.

1. Die Leistungen des Kantons an den Bund gemäss Art. 18 des Bundesgesetzes übernimmt der Kanton.

1. Dieses Gesetz tritt unter Vorbehalt des Referendums gemäss § 34 der Kantonsverfassung rückwirkend auf den 1. Januar 1953 in Kraft. Es ist in die Gesetzessammlung aufzunehmen und im Amtsblatt zu veröffentlichen.

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