844.1
CH-ZG
Kanton Zug 844.1
3 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Zug
Gesetzestext (3 Artikel)
§ 1 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Familienzulagen in der Landwirtschaft
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1. Der Vollzug des Bundesgesetzes über die Familienzulagen in der Landwirtschaft vom 20. Juni 1952 wird der AHV-Ausgleichskasse des Kantons Zug übertragen. Die Bestimmungen des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung sowie der dazugehörigen Vollzugserlasse finden sinngemäss Anwendung.
§ 2 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Familienzulagen in der Landwirtschaft
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1. Die Leistungen des Kantons an den Bund gemäss Art. 18 des Bundesgesetzes übernimmt der Kanton.
§ 3 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Familienzulagen in der Landwirtschaft
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1. Dieses Gesetz tritt unter Vorbehalt des Referendums gemäss § 34 der Kantonsverfassung rückwirkend auf den 1. Januar 1953 in Kraft. Es ist in die Gesetzessammlung aufzunehmen und im Amtsblatt zu veröffentlichen.