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842.13 CH-ZG

§ 4 Verordnung über die Zulassung von Ärztinnen und Ärzten im ambulanten Bereich (Zulassungsverordnung) - Ausserordentliche Zulassungen und Berechtigungen

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§ 4 Zulassungsverordnung · Ausserordentliche Zulassungen und Berechtigungen

1. Die Gesundheitsdirektion kann ungeachtet der Höchstzahlen eine Zulassung oder Berechtigung erteilen, wenn

a) die Erfüllung eines Leistungsauftrags oder die ärztliche Weiterbildung im ambulanten Bereich eines Spitals durch einen personellen Abgang nachweislich gefährdet ist;

b) das ambulante Angebot eines Spitals im Bereich jener Untersuchungen und Behandlungen, die gemäss Vorschrift des Bundes oder des Kantons grundsätzlich ambulant durchzuführen sind, nachweislich gefährdet ist;

c) der Fortbestand einer seit mindestens fünf Jahren bestehenden Praxis durch einen personellen Abgang nachweislich gefährdet ist, sofern die Vorgängerin oder der Vorgänger über denselben Weiterbildungstitel verfügt und den Verzicht auf die eigene Zulassung oder Berechtigung innert eines Jahres ab der Erteilung erklärt.

2. Die Gesundheitsdirektion kann Zulassungen oder Berechtigungen nach Abs. 1 mit Bedingungen oder Auflagen verbinden.

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