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§ 3 Verordnung über die Zulassung von Ärztinnen und Ärzten im ambulanten Bereich (Zulassungsverordnung) - Verfahren

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§ 3 Zulassungsverordnung · Verfahren

1. Gesuche um eine Zulassung oder eine Berechtigung in einem beschränkten Fachgebiet können per 1. März oder 1. September gestellt werden.

2. Gehen für ein Fachgebiet mehrere Gesuche ein, erhält die Zulassung oder die Berechtigung, wer gemäss den folgenden Kriterien die höchste Punktzahl erreicht

a) Aufnahme der Haupttätigkeit im Kanton Zug: 3 Punkte;

b) Facharzttitel mit Schwerpunkt: 1 Punkt;

c) Deutschkenntnisse gemäss Niveau C2 des Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens: 1 Punkt;

d) abgelehntes Gesuch oder Rückzug eines vollständigen Gesuchs in den letzten zwei Jahren, sofern die Überschreitung der Höchstzahl der einzige Grund für die Ablehnung oder den Rückzug war: 1 Punkt.

3. Bei gleicher Punktzahl erhält die Zulassung oder die Berechtigung jene Person, bei welcher die Zeitspanne seit Erhalt des Weiterbildungstitels dem Zeitraum von 12 Jahren am nächsten kommt.

4. Die Gesundheitsdirektion erhebt die notwendigen Daten und regelt das weitere Verfahren.

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