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842.13 CH-ZG

§ 2 Verordnung über die Zulassung von Ärztinnen und Ärzten im ambulanten Bereich (Zulassungsverordnung) - Zulassungen und Berechtigungen

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§ 2 Zulassungsverordnung · Zulassungen und Berechtigungen

1. Ärztinnen und Ärzte benötigen zur Tätigkeit als Leistungserbringer eine Zulassung.

2. Ärztinnen und Ärzte mit einem Weiterbildungstitel in einem beschränkten Fachgebiet benötigen zur Tätigkeit im ambulanten Bereich eines Spitals oder in einer Einrichtung nach Art. 35 Abs. 2 Bst. n KVG eine Berechtigung.

3. Ärztinnen und Ärzte können nur eine Zulassung oder eine Berechtigung erhalten, solange die Höchstzahl in ihrem Fachgebiet nicht erreicht ist.

4. Eine Berechtigung zur Tätigkeit im ambulanten Bereich eines Spitals gilt nur für die Tätigkeit im betreffenden Spital.

5. Eine Zulassung oder Berechtigung verfällt, wenn nicht innert sechs Monaten nach der Erteilung von ihr Gebrauch gemacht wird.

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