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842.13 CH-ZG

§ 1 Verordnung über die Zulassung von Ärztinnen und Ärzten im ambulanten Bereich (Zulassungsverordnung) - Höchstzahlen

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§ 1 Zulassungsverordnung · Höchstzahlen

1. Die Anzahl der Ärztinnen und Ärzte, die im ambulanten Bereich zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung Leistungen erbringen, ist auf die im Anhang genannte Höchstzahl in Vollzeitäquivalenten pro Fachgebiet beschränkt.

2. Die Höchstzahlen gelten kantonsweit für alle im ambulanten Bereich tätigen Ärztinnen und Ärzte.

Verordnung über die Zulassung von Ärztinnen und Ärzten im ambulanten Bereich (Zulassungsverordnung) - Höchstzahlen § 2 Zulassungsverordnung →

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