Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung
Gesetzestext (3 Artikel)
1. Revisionsstelle nach Art. 64a Abs. 3 KVG ist die externe Revisionsstelle des Versicherers nach Art. 86 KVV.
1. Die Durchführungsstelle ist berechtigt, alle Daten, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig sind, direkt bei den Einwohner- und Bürgergemeinden zu beziehen.
2. Für die folgenden Daten der versicherten Person sowie der Schuldnerin oder des Schuldners kann ein elektronischer Zugriff im Abrufverfahren (Online-Zugriff) auf die Einwohnerkontrollregister eingerichtet werden: Name, Vorname, Geschlecht, Geburtsdatum, AHV-Versichertennummer, Heimatort, Wohnsitz, Adresse, Zuzugs-, Wegzugs- und Umzugsdaten, Zuzugs- und Wegzugsort.
1. Die Durchführungsstelle darf Organen, die für die Übernahme von Forderungen aus der obligatorischen Krankenpflegeversicherung nach Art. 64a KVG zuständig sind, die nötigen Auskünfte erteilen.