Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
842.11 CH-ZG

Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung

3 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Zug
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (3 Artikel)

Revisionsstelle nach Art. 64a Abs. 3 KVG[[1]](#titletitle_text_fn_350081_2_1_c)

1. Revisionsstelle nach Art. 64a Abs. 3 KVG ist die externe Revisionsstelle des Versicherers nach Art. 86 KVV.

Zuständige kantonale Behörde im Sinne von Art. 64a KVG[[1]](#titletitle_text_fn_350082_2_1_c)

1. Die Durchführungsstelle ist berechtigt, alle Daten, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig sind, direkt bei den Einwohner- und Bürgergemeinden zu beziehen.

2. Für die folgenden Daten der versicherten Person sowie der Schuldnerin oder des Schuldners kann ein elektronischer Zugriff im Abrufverfahren (Online-Zugriff) auf die Einwohnerkontrollregister eingerichtet werden: Name, Vorname, Geschlecht, Geburtsdatum, AHV-Versichertennummer, Heimatort, Wohnsitz, Adresse, Zuzugs-, Wegzugs- und Umzugsdaten, Zuzugs- und Wegzugsort.

Zuständige kantonale Behörde im Sinne von Art. 64a KVG[[1]](#titletitle_text_fn_350082_2_1_c)

1. Die Durchführungsstelle darf Organen, die für die Übernahme von Forderungen aus der obligatorischen Krankenpflegeversicherung nach Art. 64a KVG zuständig sind, die nötigen Auskünfte erteilen.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →