Kanton Zug 841.8
Gesetzestext (4 Artikel)
1. Der Kanton finanziert im Kanton Zug wohnhaften IV-Bezügerinnen und -Bezügern den Erwerb von vergünstigten Fahrausweisen des Tarifverbunds Zug (persönlicher Monats- oder Jahres-Zuger Pass zum reduzierten Preis). Ebenso kann er Beiträge an Fahrausweise von im Kanton Zug wohnhaften blinden und sehbehinderten Personen leisten.
1. Die dem Tarifverbund entstehenden Mindereinnahmen werden diesem jährlich abgegolten. Die Volkswirtschaftsdirektion regelt die Einzelheiten.
1. Dieser Beschluss tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft.
1. Auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Beschlusses wird der Kantonsratsbeschluss betreffend Ermässigung des Verbundabonnements «Zuger Pass» für IV-Bezügerinnen und -Bezüger vom 17. Dezember 1992 aufgehoben.