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841.714 ELKV CH-ZG

§ 9 Verordnung über die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten bei den Ergänzungsleistungen (ELKV) - Versicherung mit wählbaren Franchisen

Ärztliche und zahnärztliche Kosten, Kosten für Arznei, Pflege und Betreuung
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§ 9 ELKV · Versicherung mit wählbaren Franchisen

1. Wird eine Versicherung mit höherer Franchise nach Art. 93 der Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung (KVV) gewählt, so wird eine Kostenbeteiligung von höchstens 1000 Franken pro Jahr vergütet.

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