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841.714 ELKV CH-ZG

§ 8 Verordnung über die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten bei den Ergänzungsleistungen (ELKV) - Kostenbeteiligung

Ärztliche und zahnärztliche Kosten, Kosten für Arznei, Pflege und Betreuung
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§ 8 ELKV · Kostenbeteiligung

1. Die Beteiligung nach Art. 64 des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG) an Kosten für Leistungen, welche die obligatorische Krankenpflegeversicherung nach Art. 24 KVG übernimmt, wird vergütet.

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