841.714
ELKV
CH-ZG
§ 7 Verordnung über die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten bei den Ergänzungsleistungen (ELKV) - Im Ausland entstandene Krankheits- und Behinderungskosten
Allgemeine Bestimmungen
§ 7 ELKV · Im Ausland entstandene Krankheits- und Behinderungskosten
1. In der Schweiz entstandene Krankheits- und Behinderungskosten werden vergütet.
2. Im Ausland entstandene Kosten werden ausnahmsweise vergütet, wenn sie während eines Auslandaufenthaltes notwendig werden oder wenn die medizinisch indizierten Massnahmen nur im Ausland durchgeführt werden können.
3. Im Ausland entstandene Kosten für Badekuren und Rekonvaleszenzaufenthalte werden nicht vergütet.
4. Wird ein nicht leihweise abzugebendes Hilfsmittel im Ausland angeschafft, so ist der in der Schweiz hiefür vorgesehene Preis massgebend, sofern er offensichtlich niedriger ist.