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841.714 ELKV CH-ZG

§ 6 Verordnung über die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten bei den Ergänzungsleistungen (ELKV) - Vergütung nach dem Tod der/des Versicherten

Allgemeine Bestimmungen
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§ 6 ELKV · Vergütung nach dem Tod der/des Versicherten

1. Ist eine versicherte Person gestorben, welche in die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistungen einbezogen war, so werden die von ihr verursachten Krankheits- und Behinderungskosten sowie Kosten für Hilfsmittel vergütet, wenn ihre Rechtsnachfolgenden dies innert zwölf Monaten nach ihrem Tod verlangen.

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