841.714
ELKV
CH-ZG
§ 6 Verordnung über die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten bei den Ergänzungsleistungen (ELKV) - Vergütung nach dem Tod der/des Versicherten
Allgemeine Bestimmungen
§ 6 ELKV · Vergütung nach dem Tod der/des Versicherten
1. Ist eine versicherte Person gestorben, welche in die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistungen einbezogen war, so werden die von ihr verursachten Krankheits- und Behinderungskosten sowie Kosten für Hilfsmittel vergütet, wenn ihre Rechtsnachfolgenden dies innert zwölf Monaten nach ihrem Tod verlangen.