841.714
ELKV
CH-ZG
§ 4 Verordnung über die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten bei den Ergänzungsleistungen (ELKV) - Einreichung und Auszahlung
Allgemeine Bestimmungen
§ 4 ELKV · Einreichung und Auszahlung
1. Die Rückvergütung der Krankheits-, Behinderungs- und Hilfsmittelkosten ist durch die Einreichung der Originalbelege geltend zu machen.
2. Die Rückvergütung erfolgt in der Regel vierteljährlich mit gesonderter Auszahlung an die Berechtigten.