Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
841.714 ELKV CH-ZG

§ 4 Verordnung über die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten bei den Ergänzungsleistungen (ELKV) - Einreichung und Auszahlung

Allgemeine Bestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (22 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 4 ELKV · Einreichung und Auszahlung

1. Die Rückvergütung der Krankheits-, Behinderungs- und Hilfsmittelkosten ist durch die Einreichung der Originalbelege geltend zu machen.

2. Die Rückvergütung erfolgt in der Regel vierteljährlich mit gesonderter Auszahlung an die Berechtigten.

← § 3 ELKV Verordnung über die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten bei den Ergänzungsleistungen (ELKV) - Grundsatz § 5 ELKV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →