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841.714 ELKV CH-ZG

§ 1 Verordnung über die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten bei den Ergänzungsleistungen (ELKV) - Grundsatz

Allgemeine Bestimmungen
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§ 1 ELKV · Grundsatz

1. Ausgewiesene Krankheits- und Behinderungskosten für Leistungen gemäss Art. 14 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) werden vergütet, wenn sie wirtschaftlich und zweckmässig sind.

2. Die Ausgleichskasse kann die Wirtschaftlichkeit und Zweckmässigkeit abklären lassen.

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