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841.712 CH-ZG

§ 2 Verordnung über die maximal anrechenbaren Kosten für Tagestaxen bei den Ergänzungsleistungen

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§ 2 Verordnung über die maximal anrechenbaren Kosten für Tagestaxen bei den Ergänzungsleistungen

1. Diese Verordnung tritt rückwirkend am 1. Januar 2011 in Kraft.

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