841.712
CH-ZG
§ 2 Verordnung über die maximal anrechenbaren Kosten für Tagestaxen bei den Ergänzungsleistungen
§ 2 Verordnung über die maximal anrechenbaren Kosten für Tagestaxen bei den Ergänzungsleistungen
1. Diese Verordnung tritt rückwirkend am 1. Januar 2011 in Kraft.