Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
841.712 CH-ZG

Besitzstand bei Personen in Heimen

3 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Zug
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Gesetzestext (3 Artikel)

1. Die maximal anrechenbaren Kosten für den Aufenthalt von Personen, die dauernd oder längere Zeit in einem kantonal anerkannten Heim bzw. in einem Heim mit kantonaler Betriebsbewilligung oder Spital leben sowie für Personen in einem Behindertenwohnheim betragen

a) * bei Aufenthalt in einem Pflegeheim oder Spital: 347 %

b) * ...

c) * ...

d) * ...

e) * ...

f) * bei jungen Pflegebedürftigen im Pflegezentrum Baar, die eine spezifische Infrastruktur angemessen nutzen: 389 %

g) * bei Aufenthalt in einem Behindertenwohnheim: 347 %

h) * in den übrigen Fällen: 250 %

i) * bei psychiatrisch erkrankten Personen in der Spezialabteilung im Pflegezentrum Frauensteinmatt oder in einer vergleichbaren Institution: 389 %

2. Hat die Person einen Eigenanteil an die Pflege zu leisten, erhöhen sich die maximal anrechenbaren Kosten gemäss Abs. 1 um den im Kanton Zug geltenden Ansatz der Patientenbeteiligung.

1. Liegen bei unverändertem Heimaufenthalt die anrechenbaren Kosten für den Aufenthalt nach neuem Recht tiefer als nach bisherigem Recht, so werden die Ergänzungsleistungen weiter nach dem bisherigen Recht berechnet.

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