§ 2 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (EG ELG) - Anspruchsberechnung bei in Heimen oder Spitälern lebenden Personen
§ 2 EG ELG · Anspruchsberechnung bei in Heimen oder Spitälern lebenden Personen
1. Bei Personen, die dauernd oder längere Zeit in einem kantonal anerkannten Heim bzw. in einem Heim mit kantonaler Betriebsbewilligung oder Spital leben, sowie bei Personen in einem Behindertenwohnheim, setzt der Regierungsrat die maximal anrechenbaren jährlichen Kosten für Tagestaxen innerhalb eines Rahmens von 225 Prozent bis 410 Prozent des Betrags für den allgemeinen Lebensbedarf bei Alleinstehenden gemäss Art. 10 Abs. 1 Bst. a Ziff. 1 ELG fest.
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2. Der Regierungsrat orientiert sich dabei am geltenden Pflege-Einstufungs-System für die Pflege und Betreuung. Zudem berücksichtigt er die Kosten für den Aufenthalt in einem Standardzimmer, die von der Person selbst zu tragenden Kosten für Betreuung und Pflege sowie die von den zuständigen Gemeinden zu tragenden Kosten. Die Festsetzung erfolgt zeitlich koordiniert mit den regelmässigen Rentenanpassungen der AHV.
3. Als Betrag für persönliche Auslagen wird ein Drittel des Betrags für den allgemeinen Lebensbedarf bei Alleinstehenden (Art. 10 Abs. 1 Bst. a Ziff. 1 ELG) angerechnet.
4. Für in Heimen und Spitälern lebende Personen beträgt der Vermögensverzehr 1/5, soweit das Vermögen die Freibeträge gemäss Art. 11 Abs. 1 Bst. c ELG übersteigt. Wenn nur die Ehegattin oder der Ehegatte bzw. die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner im Heim oder Spital lebt, findet diese Bestimmung keine Anwendung.