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841.1 CH-ZG

§ 2 Einführungsgesetz zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und die Invalidenversicherung - Organe

Organisation
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§ 2 Einführungsgesetz zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und die Invalidenversicherung · Organe

1. Die Organe der Ausgleichskasse sind

a) der Regierungsrat;

b) * die zuständige Direktion;

c) der Leiter der Ausgleichskasse;

d) die Zweigstellen;

e) die Revisionsstelle.

2. Die Organe der IV-Stelle sind

a) der Regierungsrat;

b) * die zuständige Direktion;

c) der Leiter der IV-Stelle.

3. Aufgaben und Tätigkeiten der Organe ergeben sich aus der Bundesgesetzgebung und diesem Gesetz, soweit nicht die Aufsichtsbehörden des Bundes zuständig sind.

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