834.211
CH-ZG
Kanton Zug 834.211
3 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Zug
Gesetzestext (3 Artikel)
1. Die Volkswirtschaftsdirektion ist die zuständige Direktion gemäss § 1 Abs. 3 und § 8 EG Entsendegesetz.
1. Die tripartite Kommission behandelt als Einigungsamt Kollektivstreitigkeiten über das Arbeitsverhältnis
a) in allen dem Arbeitsgesetz unterstellten Betrieben;
b) in allen übrigen Betrieben mit mindestens 100 Arbeitnehmenden.
1. Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2004 in Kraft.