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§ 8 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die minimalen Arbeits- und Lohnbedingungen für in die Schweiz entsandte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und flankierende Massnahmen (EG Entsendegesetz) - Finanzierung der paritätischen Kommissionen

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§ 8 EG Entsendegesetz · Finanzierung der paritätischen Kommissionen

1. Die zuständige Direktion legt Höhe und Modalitäten der Entschädigung der Mehrkosten fest, die den paritätischen Kommissionen durch den Vollzug des Entsendegesetzes im Vergleich zum üblichen Vollzug der Gesamtarbeitsverträge entstehen.

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