834.21
CH-ZG
§ 7 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die minimalen Arbeits- und Lohnbedingungen für in die Schweiz entsandte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und flankierende Massnahmen (EG Entsendegesetz) - Amtsgeheimnis und Datenbekanntgabe
§ 7 EG Entsendegesetz · Amtsgeheimnis und Datenbekanntgabe
1. Die Mitglieder der tripartiten Kommission und die beigezogenen Fachleute unterstehen dem Amtsgeheimnis; sie sind insbesondere über betriebliche und private Angelegenheiten, die ihnen in dieser Eigenschaft zur Kenntnisgelangen, zur Verschwiegenheit gegenüber Drittpersonen verpflichtet.
2. Die Organe nach diesem Gesetz sowie die Steuerverwaltung, das Amt für Migration, die Polizei, Sozialversicherungsträger und sich mit der Sozialhilfe befassende Stellen können untereinander sowie mit den entsprechenden Stellen anderer Kantone und des Bundes Informationen austauschen, wenn sie über konkrete Hinweise verfügen, dass gegen kantonale oder bundesrechtliche Bestimmungen verstossen wird, die im Zusammenhang mit dem Vollzug dieses Gesetzes stehen.