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§ 6 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die minimalen Arbeits- und Lohnbedingungen für in die Schweiz entsandte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und flankierende Massnahmen (EG Entsendegesetz) - Auskunft und Einsichtnahme

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§ 6 EG Entsendegesetz · Auskunft und Einsichtnahme

1. Um die ihnen übertragenen Aufgaben wahrzunehmen, haben die tripartite Kommission und die beigezogenen Fachleute in den Betrieben das Recht auf Auskunft und Einsichtnahme in alle Dokumente, die für die Durchführung der Untersuchung notwendig sind.

2. Im Streitfall entscheidet das Verwaltungsgericht.

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