834.21
CH-ZG
§ 5 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die minimalen Arbeits- und Lohnbedingungen für in die Schweiz entsandte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und flankierende Massnahmen (EG Entsendegesetz) - Beizug von Fachleuten
§ 5 EG Entsendegesetz · Beizug von Fachleuten
1. Die tripartite Kommission und das Amt für Wirtschaft und Arbeit können Fachleute beiziehen.