834.21
CH-ZG
§ 10 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die minimalen Arbeits- und Lohnbedingungen für in die Schweiz entsandte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und flankierende Massnahmen (EG Entsendegesetz) - Inkrafttreten
§ 10 EG Entsendegesetz · Inkrafttreten
1. Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum gemäss § 34 der Kantonsverfassung. Es tritt gleichzeitig mit dem Bundesgesetz über die minimalen Arbeits- und Lohnbedingungen für in die Schweiz entsandte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und flankierende Massnahmen am Tage nach der Publikation im Amtsblatt in Kraft.
2. Paragraph 9 tritt rückwirkend auf den 1. Juni 2002 in Kraft.