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4 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Zug
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Gesetzestext (4 Artikel)

1. Das Amt für Wirtschaft und Arbeit ist das kantonale Kontrollorgan und damit die Koordinationsstelle für alle Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit.

2. Das Amt

a) überwacht den kantonalen Arbeitsmarkt in Bezug auf die Bekämpfung der Schwarzarbeit;

b) tauscht mit der Tripartiten Kommission Arbeitsmarkt gemäss Art. 360b Abs. 1 OR die für den Vollzug des Bundesgesetzes gegen die Schwarzarbeit notwendigen Informationen und Unterlagen aus;

c) nimmt alle Sachverhalte auf, die möglicherweise Schwarzarbeit betreffen (u. a. Meldungen über behauptete Verstösse, Ergebnisse von Kontrollen, eingezogene Bussen und Gebühren). Diese können ihm wie folgt zur Kenntnis gebracht werden

1. Feststellungen der Kontrollorgane nach dem Bundesgesetz über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vom 8. Oktober 1999;

2. Meldungen von Beobachtungen aus der Öffentlichkeit;

3. Feststellungen der Behörden in den im Bundesgesetz gegen die Schwarzarbeit angeführten Kontrollbereichen und anderer Behörden.

d) gibt sachdienliche Informationen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit an die in Abs.1 und gegebenenfalls an die in Abs. 2 aufgeführten Stellen weiter (aufgedeckte Verdachtsfälle);

e) orientiert die meldenden Behörden über die Ergebnisse der entsprechenden Kontrollen;

f) erstattet dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) jährlich Bericht über seine Tätigkeit;

g) sorgt für die korrekte Abrechnung der durch Gebühren und Bussen nicht gedeckten Kontrollkosten mit dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO).

1. Die Kontrollen gemäss Art. 6 ff. BGSA werden nach Absprache mit dem kantonalen Kontrollorgan von den folgenden Behörden ausgeführt

a) Amt für Migration;

b) Steuerverwaltung, Abteilung natürliche Personen (insbesondere Quellensteuer);

c) AHV-Ausgleichskasse / IV-Stelle / kantonale Familienausgleichskasse;

d) Arbeitslosenkasse;

e) Amt für Wirtschaft und Arbeit;

f) Zuger Polizei (im Rahmen der Schwarzarbeitsbekämpfung).

2. Das kantonale Kontrollorgan kann mit weiteren Dritten (z.B. Paritätische Kommissionen) Leistungsvereinbarungen abschliessen.

3. Die Behörden und Organe gemäss Abs. 1 und Abs. 2 sind zum Austausch der Kontrollergebnisse verpflichtet.

4. Die obgenannten Behörden erstatten dem kantonalen Kontrollorgan Bericht über die Ergebnisse der Untersuchungen. Sie erfassen und rapportieren die Zeit, die für die Kontrollen gemäss Abs. 1 aufgewendet wurde (Feldkontrollen).

5. Das kantonale Kontrollorgan rechnet einmal pro Jahr mit den obgenannten Behörden ab.

1. Die obgenannten Behörden setzen Art. 2 Abs. 2 der Verordnung über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit (VOSA) vom 6. September 2006 zur Ausbildung der Inspektoren und Art. 5, 11, 12, 17 BGSA und Art. 9 VOSA zum Datenschutz um.

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