831.521
CH-ZG
§ 9 Normalarbeitsvertrag Privathaushalt (NAV Privathaushalt) - Überstunden
Arbeits-, Präsenz- und Ruhezeiten
§ 9 NAV Privathaushalt · Überstunden
1. Die arbeitnehmende Person hat bei Bedarf die ihr zumutbaren Überstunden zu leisten. Sie werden mit entsprechender Freizeit kompensiert oder durch entsprechende Lohnzahlung mit 25 % Lohnzuschlag entschädigt.
2. Die arbeitgebende Person hat eine einwandfreie Kontrolle der Überstunden zu führen.