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§ 9 Normalarbeitsvertrag Privathaushalt (NAV Privathaushalt) - Überstunden

Arbeits-, Präsenz- und Ruhezeiten
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§ 9 NAV Privathaushalt · Überstunden

1. Die arbeitnehmende Person hat bei Bedarf die ihr zumutbaren Überstunden zu leisten. Sie werden mit entsprechender Freizeit kompensiert oder durch entsprechende Lohnzahlung mit 25 % Lohnzuschlag entschädigt.

2. Die arbeitgebende Person hat eine einwandfreie Kontrolle der Überstunden zu führen.

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