§ 4 Normalarbeitsvertrag Privathaushalt (NAV Privathaushalt) - Kündigung
§ 4 NAV Privathaushalt · Kündigung
1. Ist das Arbeitsverhältnis nicht auf eine bestimmte Zeit eingegangen und geht eine solche auch nicht aus dem angegebenen Zweck der Arbeit hervor, so gelten die Bestimmungen zur Kündigung gemäss Art. 335 ff. OR.
2. Für Lehrverhältnisse bleibt Art. 346 OR vorbehalten.
3. Die Kündigung muss spätestens am letzten Tag vor Beginn der Kündigungsfrist der Vertragspartnerin bzw. dem Vertragspartner zur Kenntnis gebracht werden.
4. Wird der arbeitnehmenden Person von der arbeitgebenden Person eine Wohnung überlassen, so erlischt mit der Auflösung des Arbeitsverhältnisses auch das Recht auf die Benützung der Wohnung. Vorbehalten bleibt das Weiterbenützungsrecht der Wohnung während der Lohnfortzahlungspflicht gemäss Art. 338 Abs. 2 OR beim Tod der arbeitnehmenden Person.
5. Im Fall einer 24-Stunden-Betreuung erlischt das ungekündigte Arbeitsverhältnis mit dem Tod oder Heimeintritt der zu betreuenden Person. Die arbeitnehmende Person hat Anspruch auf eine Entschädigung in der Höhe dessen, was sie während eines Monats an Lohn erhalten hätte. Beim Tod der zu betreuenden Person besteht der Anspruch gegenüber dem Nachlass.