831.521
CH-ZG
§ 3 Normalarbeitsvertrag Privathaushalt (NAV Privathaushalt) - Probezeit
Dauer und Beendigung des Arbeitsverhältnisses
§ 3 NAV Privathaushalt · Probezeit
1. Die ersten vier Wochen des Arbeitsverhältnisses gelten als Probezeit.
2. Die Probezeit bei Lehrverhältnissen beträgt gemäss Art. 344a Abs. 2 OR ein bis drei Monate und wird im Lehrvertrag geregelt.