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§ 3 Normalarbeitsvertrag Privathaushalt (NAV Privathaushalt) - Probezeit

Dauer und Beendigung des Arbeitsverhältnisses
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§ 3 NAV Privathaushalt · Probezeit

1. Die ersten vier Wochen des Arbeitsverhältnisses gelten als Probezeit.

2. Die Probezeit bei Lehrverhältnissen beträgt gemäss Art. 344a Abs. 2 OR ein bis drei Monate und wird im Lehrvertrag geregelt.

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