831.521
CH-ZG
§ 27 Normalarbeitsvertrag Privathaushalt (NAV Privathaushalt) - Information der arbeitnehmenden Person
Schlussbestimmungen
§ 27 NAV Privathaushalt · Information der arbeitnehmenden Person
1. Die arbeitgebende Person hat sicherzustellen, dass der arbeitnehmenden Person der Inhalt dieses NAV und spätere Änderungen bekannt sind. Der unterzeichnete Arbeitsvertrag ist ihr auszuhändigen.