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§ 27 Normalarbeitsvertrag Privathaushalt (NAV Privathaushalt) - Information der arbeitnehmenden Person

Schlussbestimmungen
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§ 27 NAV Privathaushalt · Information der arbeitnehmenden Person

1. Die arbeitgebende Person hat sicherzustellen, dass der arbeitnehmenden Person der Inhalt dieses NAV und spätere Änderungen bekannt sind. Der unterzeichnete Arbeitsvertrag ist ihr auszuhändigen.

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