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831.521 CH-ZG

§ 25 Normalarbeitsvertrag Privathaushalt (NAV Privathaushalt) - Abgangsentschädigung

Dienstaltersgeschenk, Sozialversicherungen und Abgangsentschädigung
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§ 25 NAV Privathaushalt · Abgangsentschädigung

1. Untersteht die arbeitnehmende Person nicht der obligatorischen beruflichen Vorsorge, so hat die arbeitgebende Person bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses eine Abgangsentschädigung gemäss den Bedingungen von Art. 339b - Art. 339d OR auszurichten, sofern die arbeitnehmende Person mindestens 50 Jahre alt ist und nicht weniger als 20 Jahre im gleichen Haushalt tätig war.

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