831.521
CH-ZG
§ 25 Normalarbeitsvertrag Privathaushalt (NAV Privathaushalt) - Abgangsentschädigung
Dienstaltersgeschenk, Sozialversicherungen und Abgangsentschädigung
§ 25 NAV Privathaushalt · Abgangsentschädigung
1. Untersteht die arbeitnehmende Person nicht der obligatorischen beruflichen Vorsorge, so hat die arbeitgebende Person bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses eine Abgangsentschädigung gemäss den Bedingungen von Art. 339b - Art. 339d OR auszurichten, sofern die arbeitnehmende Person mindestens 50 Jahre alt ist und nicht weniger als 20 Jahre im gleichen Haushalt tätig war.