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§ 24 Normalarbeitsvertrag Privathaushalt (NAV Privathaushalt) - Sozialversicherungen

Dienstaltersgeschenk, Sozialversicherungen und Abgangsentschädigung
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§ 24 NAV Privathaushalt · Sozialversicherungen

1. Die arbeitnehmende Person ist grundsätzlich den Schweizer Sozialversicherungen unterstellt und beitragspflichtig. Die von der arbeitnehmenden und der arbeitgebenden Person geschuldeten Sozialversicherungsbeiträge sind von der arbeitgebenden Person abzuführen.

2. Arbeitnehmende Personen müssen durch die arbeitgebende Person einer Pensionskasse angeschlossen werden, wenn sie gemäss Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) vom 25. Juni 1982 dem Pensionskassenobligatorium unterstehen. Die Prämien sind mindestens zur Hälfte durch die arbeitgebende Person zu tragen.

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