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§ 22 Normalarbeitsvertrag Privathaushalt (NAV Privathaushalt) - Annahmeverzug der arbeitgebenden Person

Lohn und Lohnfortzahlung
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§ 22 NAV Privathaushalt · Annahmeverzug der arbeitgebenden Person

1. Kann die Arbeit infolge Verschuldens der arbeitgebenden Person nicht geleistet werden oder kommt diese aus anderen Gründen mit der Annahme der Arbeitsleistung in Verzug, so bleibt sie zur Lohnzahlung verpflichtet, ohne dass die arbeitnehmende Person zur Nachleistung verpflichtet ist.

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