831.521
CH-ZG
§ 21 Normalarbeitsvertrag Privathaushalt (NAV Privathaushalt) - Lohnfortzahlung bei Unfall, Krankheit und Schwangerschaft
Lohn und Lohnfortzahlung
§ 21 NAV Privathaushalt · Lohnfortzahlung bei Unfall, Krankheit und Schwangerschaft
1. Kann die arbeitnehmende Person infolge Unfall, Krankheit oder Schwangerschaft ihre Arbeit nicht leisten, so hat sie nach Ablauf der Probezeit Anspruch auf 100 % des Bar- und Naturallohns
a) im 1. Dienstjahr: 3 Wochen
b) im 2. Dienstjahr: 8 Wochen
c) im 3. Dienstjahr: 9 Wochen
d) im 4. Dienstjahr: 10 Wochen
e) pro weiteres Dienstjahr: je eine zusätzliche Woche
2. Für den Krankheitsfall steht es der arbeitgebenden Person frei, alternativ eine zu Abs. 1 gleichwertige Krankentaggeldversicherung abzuschliessen. Die Prämien der Taggeldversicherung können bis zur Hälfte der arbeitnehmenden Person belastet werden.