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§ 21 Normalarbeitsvertrag Privathaushalt (NAV Privathaushalt) - Lohnfortzahlung bei Unfall, Krankheit und Schwangerschaft

Lohn und Lohnfortzahlung
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§ 21 NAV Privathaushalt · Lohnfortzahlung bei Unfall, Krankheit und Schwangerschaft

1. Kann die arbeitnehmende Person infolge Unfall, Krankheit oder Schwangerschaft ihre Arbeit nicht leisten, so hat sie nach Ablauf der Probezeit Anspruch auf 100 % des Bar- und Naturallohns

a) im 1. Dienstjahr: 3 Wochen

b) im 2. Dienstjahr: 8 Wochen

c) im 3. Dienstjahr: 9 Wochen

d) im 4. Dienstjahr: 10 Wochen

e) pro weiteres Dienstjahr: je eine zusätzliche Woche

2. Für den Krankheitsfall steht es der arbeitgebenden Person frei, alternativ eine zu Abs. 1 gleichwertige Krankentaggeldversicherung abzuschliessen. Die Prämien der Taggeldversicherung können bis zur Hälfte der arbeitnehmenden Person belastet werden.

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