831.521
CH-ZG
§ 20 Normalarbeitsvertrag Privathaushalt (NAV Privathaushalt) - Unfallversicherung
Lohn und Lohnfortzahlung
§ 20 NAV Privathaushalt · Unfallversicherung
1. Die arbeitgebende Person hat die arbeitnehmende Person gemäss Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) vom 20. März 1981 zu versichern. Die Prämien für die Versicherung der Berufsunfälle und -krankheiten trägt die arbeitgebende, die Prämien für Nichtberufsunfälle können der arbeitnehmenden Person belastet werden.