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§ 20 Normalarbeitsvertrag Privathaushalt (NAV Privathaushalt) - Unfallversicherung

Lohn und Lohnfortzahlung
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§ 20 NAV Privathaushalt · Unfallversicherung

1. Die arbeitgebende Person hat die arbeitnehmende Person gemäss Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) vom 20. März 1981 zu versichern. Die Prämien für die Versicherung der Berufsunfälle und -krankheiten trägt die arbeitgebende, die Prämien für Nichtberufsunfälle können der arbeitnehmenden Person belastet werden.

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