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§ 2 Normalarbeitsvertrag Privathaushalt (NAV Privathaushalt) - Wirkung

Geltungsbereich und Wirkung
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§ 2 NAV Privathaushalt · Wirkung

1. Dieser NAV gilt als Vertragswille, soweit nicht für einzelne Bestimmungen schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Allfällige Abweichungen zuungunsten der arbeitnehmenden Person bedürfen, soweit gesetzlich zulässig, zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Vereinbarung (Art. 360 Abs. 2 OR)

2. Im Übrigen gelten mangels anderweitiger Abrede die Bestimmungen von Art. 319 - Art. 343 OR.

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