831.521
CH-ZG
§ 18 Normalarbeitsvertrag Privathaushalt (NAV Privathaushalt) - Reisekosten bei 24-Stunden-Betreuung
Lohn und Lohnfortzahlung
§ 18 NAV Privathaushalt · Reisekosten bei 24-Stunden-Betreuung
1. Die Kosten für die erstmalige Anreise vom Wohnort an den Einsatzort nach den vereinbarten Modalitäten und mit dem vereinbarten Transportmittel sind durch die arbeitgebende Person zu bezahlen. Kündigt die arbeitgebende Person das Arbeitsverhältnis während der Probezeit, hat sie auch die Kosten der Rückreise an den Wohnort zu bezahlen.