Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
831.521 CH-ZG

§ 17 Normalarbeitsvertrag Privathaushalt (NAV Privathaushalt) - Auszahlung des Lohns

Lohn und Lohnfortzahlung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (28 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 17 NAV Privathaushalt · Auszahlung des Lohns

1. Die Auszahlung des Lohns samt Familienzulagen und die Aushändigung der detaillierten Lohnabrechnung hat spätestens am 5. Tag des Folgemonats zu erfolgen.

2. Für tatsächlich erbrachte und ausgewiesene Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung können maximal die in Art. 11 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) vom 31. Oktober 1947 festgelegten Ansätze in Abzug gebracht werden.

3. Bei Todesfall der arbeitnehmenden Person hat die arbeitgebende Person den Lohn nach Art. 338 Abs. 2 OR zu bezahlen.

← § 16 NAV Privathaushalt Normalarbeitsvertrag Privathaushalt (NAV Privathaushalt) - Geltungsbereich § 18 NAV Privathaushalt →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →