831.521
CH-ZG
§ 17 Normalarbeitsvertrag Privathaushalt (NAV Privathaushalt) - Auszahlung des Lohns
Lohn und Lohnfortzahlung
§ 17 NAV Privathaushalt · Auszahlung des Lohns
1. Die Auszahlung des Lohns samt Familienzulagen und die Aushändigung der detaillierten Lohnabrechnung hat spätestens am 5. Tag des Folgemonats zu erfolgen.
2. Für tatsächlich erbrachte und ausgewiesene Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung können maximal die in Art. 11 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) vom 31. Oktober 1947 festgelegten Ansätze in Abzug gebracht werden.
3. Bei Todesfall der arbeitnehmenden Person hat die arbeitgebende Person den Lohn nach Art. 338 Abs. 2 OR zu bezahlen.