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§ 15 Normalarbeitsvertrag Privathaushalt (NAV Privathaushalt) - Art und Höhe des Lohnes

Lohn und Lohnfortzahlung
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§ 15 NAV Privathaushalt · Art und Höhe des Lohnes

1. Die arbeitgebende Person hat der arbeitnehmenden Person den orts- und branchenüblichen Lohn zu entrichten. Der Lohn hat dem Aufgabenbereich, dem Ausbildungsstand und den Fähigkeiten der arbeitnehmenden Person zu entsprechen. Allfällige vom Bund erlassene Mindestlohnvorschriften sind zwingend zu beachten.

2. Lebt die arbeitnehmende Person in Hausgemeinschaft mit der zu betreuenden Person, so bildet der Unterhalt im Haus mit Unterkunft und Verpflegung Bestandteil des Lohns.

3. Die Familienzulagen dürfen bei der Festsetzung des Lohns nicht berücksichtigt werden und sind ohne irgendwelche Abzüge auszurichten.

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