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§ 14 Normalarbeitsvertrag Privathaushalt (NAV Privathaushalt) - Bezahlte arbeitsfreie Tage

Ferien und arbeitsfreie Tage
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§ 14 NAV Privathaushalt · Bezahlte arbeitsfreie Tage

1. Die arbeitnehmende Person hat bei folgenden Ereignissen Anspruch auf bezahlte arbeitsfreie Tage, ohne dass diese an die Ferien oder Ruhetage angerechnet werden

a) drei Tage: eigene Heirat, Tod des Ehegatten, von eigenen Kindern, Stiefkindern und Eltern;

b) zwei Tage: Niederkunft der Ehegattin der arbeitnehmenden Person, eigener Wohnungswechsel

c) einen Tag: Taufe eines eigenen oder Stiefkindes; Hochzeit eines eigenen oder Stiefkindes; Tod von eigenen Geschwistern und eigenen Grosseltern, Schwiegereltern oder verschwägerten Personen.

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