831.521
CH-ZG
§ 14 Normalarbeitsvertrag Privathaushalt (NAV Privathaushalt) - Bezahlte arbeitsfreie Tage
Ferien und arbeitsfreie Tage
§ 14 NAV Privathaushalt · Bezahlte arbeitsfreie Tage
1. Die arbeitnehmende Person hat bei folgenden Ereignissen Anspruch auf bezahlte arbeitsfreie Tage, ohne dass diese an die Ferien oder Ruhetage angerechnet werden
a) drei Tage: eigene Heirat, Tod des Ehegatten, von eigenen Kindern, Stiefkindern und Eltern;
b) zwei Tage: Niederkunft der Ehegattin der arbeitnehmenden Person, eigener Wohnungswechsel
c) einen Tag: Taufe eines eigenen oder Stiefkindes; Hochzeit eines eigenen oder Stiefkindes; Tod von eigenen Geschwistern und eigenen Grosseltern, Schwiegereltern oder verschwägerten Personen.