§ 13 Normalarbeitsvertrag Privathaushalt (NAV Privathaushalt) - Ferien
§ 13 NAV Privathaushalt · Ferien
1. Der Ferienanspruch beträgt pro Kalenderjahr
a) für Jugendliche bis zum 20. Altersjahr: 5 Wochen
b) für über 50-Jährige: 5 Wochen
c) für alle übrigen Arbeitnehmenden: 4 Wochen
2. Während der Ferien sind der Barlohn und, falls freie Verpflegung gewährt wird, ein Verpflegungsbeitrag zu entrichten. Letzterer richtet sich nach der Naturallohnbewertung in der AHV[9] oder nach besonderer schriftlicher Vereinbarung.
3. Für ein angebrochenes Jahr beim Ein- oder Austritt wird der Ferienanspruch im Verhältnis zur Dauer des Arbeitsverhältnisses im betreffenden Jahr berechnet.
4. Die arbeitgebende Person bestimmt den Zeitpunkt der Ferien und nimmt dabei auf die Wünsche der arbeitnehmenden Person soweit Rücksicht, als dies mit den Interessen des betreuten Privathaushalts vereinbar ist.
5. Bei Lehrverhältnissen sind die Ferien in der Regel während der Ferienzeit der Berufsschule zu gewähren.