831.521
CH-ZG
§ 12 Normalarbeitsvertrag Privathaushalt (NAV Privathaushalt) - Ruhetage
Arbeits-, Präsenz- und Ruhezeiten
§ 12 NAV Privathaushalt · Ruhetage
1. Der arbeitnehmenden Person ist jede Woche zusammenhängend ein freier Tag und ein freier Halbtag zu gewähren. Bei der 24-Stunden-Betreuung umfasst ein freier Tag 24 und ein freier Halbtag 12 aufeinanderfolgende Stunden.
2. Innerhalb von vier Wochen müssen mindestens zwei freie Tage auf einen Sonntag fallen.
3. Bezieht die arbeitnehmende Person an Ruhetagen keinen Naturallohn, so hat sie dafür Anspruch auf einen Verpflegungsbeitrag. Dieser hat mindestens den Ansätzen der AHV zu entsprechen.