831.511
CH-ZG
§ 9 Normalarbeitsvertrag für das landwirtschaftliche Arbeitsverhältnis - Ferien
Arbeitszeit, Freizeit, Ferien und Urlaub
§ 9 Normalarbeitsvertrag für das landwirtschaftliche Arbeitsverhältnis · Ferien
1. Es besteht folgender Anspruch auf bezahlte Ferien pro Jahr
a) Jugendliche bis zum vollendeten 20. Lebensjahr: 5 Wochen;
b) über 50-Jährige: 5 Wochen;
c) alle übrigen: 4 Wochen.
2. Für ein angebrochenes Dienstjahr sind Ferien entsprechend der Dauer des Arbeitsverhältnisses im betreffenden Dienstjahr zu gewähren.
3. Die oder der Arbeitgebende bestimmt den Zeitpunkt der Ferien. Auf die Wünsche der oder des Arbeitnehmenden ist soweit Rücksicht zu nehmen, als dies mit den Interessen des Betriebs oder des Haushalts vereinbar ist. Die Ferien können im gegenseitigen Einverständnis aufgeteilt werden, wobei mindestens zwei Ferienwochen pro Dienstjahr zusammenhängen müssen.