831.511
CH-ZG
§ 6 Normalarbeitsvertrag für das landwirtschaftliche Arbeitsverhältnis - Aus- und Weiterbildung
Einsatz und Weiterbildung
§ 6 Normalarbeitsvertrag für das landwirtschaftliche Arbeitsverhältnis · Aus- und Weiterbildung
1. Der Besuch von Kursen und Vorträgen zur Aus- und Weiterbildung soll im Rahmen des Möglichen grosszügig gestattet und gefördert werden.
2. Kurse und Vorträge werden auf Ferien und Freizeit nicht angerechnet, wenn ihr Besuch von der oder dem Arbeitgebenden angeordnet wurde oder deren Besuch während der Arbeitszeit von der oder dem Arbeitgebenden bewilligt wurde.