831.511
CH-ZG
§ 5 Normalarbeitsvertrag für das landwirtschaftliche Arbeitsverhältnis - Einsatz
Einsatz und Weiterbildung
§ 5 Normalarbeitsvertrag für das landwirtschaftliche Arbeitsverhältnis · Einsatz
1. Die oder der Arbeitnehmende ist ihren bzw. seinen Fähigkeiten entsprechend und gemäss den Bedürfnissen des Betriebs einzusetzen.