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831.511 CH-ZG

§ 5 Normalarbeitsvertrag für das landwirtschaftliche Arbeitsverhältnis - Einsatz

Einsatz und Weiterbildung
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§ 5 Normalarbeitsvertrag für das landwirtschaftliche Arbeitsverhältnis · Einsatz

1. Die oder der Arbeitnehmende ist ihren bzw. seinen Fähigkeiten entsprechend und gemäss den Bedürfnissen des Betriebs einzusetzen.

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