831.511
CH-ZG
§ 3 Normalarbeitsvertrag für das landwirtschaftliche Arbeitsverhältnis - Probezeit
Dauer und Beendigung des Arbeitsverhältnisses
§ 3 Normalarbeitsvertrag für das landwirtschaftliche Arbeitsverhältnis · Probezeit
1. Wird das Arbeitsverhältnis für eine Dauer von weniger als vier Monaten eingegangen, gelten die ersten zwei Wochen als Probezeit. Wird eine längere Dauer vereinbart, beträgt die Probezeit einen Monat. Die Probezeit gilt für das befristete und unbefristete Arbeitsverhältnis.