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831.511 CH-ZG

§ 22 Normalarbeitsvertrag für das landwirtschaftliche Arbeitsverhältnis - Meldung von Arbeitsunfähigkeiten

Versicherungsschutz, Jugendschutz, Schutz der schwangeren Frauen und stillenden Mütter, Arbeitssicherheit und Arbeitshygiene
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§ 22 Normalarbeitsvertrag für das landwirtschaftliche Arbeitsverhältnis · Meldung von Arbeitsunfähigkeiten

1. Die oder der Arbeitnehmende hat der oder dem Arbeitgebenden eine allfällige Arbeitsunfähigkeit unverzüglich zu melden. Dauert sie mehr als drei Arbeitstage, ist der oder dem Arbeitgebenden unaufgefordert ein Arztzeugnis vorzulegen.

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