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831.511 CH-ZG

§ 2 Normalarbeitsvertrag für das landwirtschaftliche Arbeitsverhältnis - Wirkung

Geltungsbereich und Wirkung
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§ 2 Normalarbeitsvertrag für das landwirtschaftliche Arbeitsverhältnis · Wirkung

1. Der Normalarbeitsvertrag gilt als Vertragswille, soweit nicht für einzelne Vertragsgegenstände schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.

2. Für das Lehrverhältnis gelten die nachfolgenden Bestimmungen, soweit der Lehrvertrag oder das Berufsbildungsrecht keine abweichenden Regelungen vorsehen.

3. Vorbehalten bleiben die zwingenden Vorschriften des Bundes und des kantonalen Rechts.

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