831.511
CH-ZG
§ 16 Normalarbeitsvertrag für das landwirtschaftliche Arbeitsverhältnis - Dienstaltersgeschenke
Lohn
§ 16 Normalarbeitsvertrag für das landwirtschaftliche Arbeitsverhältnis · Dienstaltersgeschenke
1. Die oder der Arbeitnehmende hat Anspruch auf folgende Dienstaltersgeschenke
a) nach 5 Dienstjahren: ein Fünftel des Monatslohns;
b) nach 10 Dienstjahren: ein Drittel des Monatslohns;
c) nach 15 Dienstjahren: die Hälfte des Monatslohns;
d) nach 20 Dienstjahren: drei Viertel des Monatslohns;
e) nach 25 Dienstjahren: ein Monatslohn.
2. Will die oder der Arbeitnehmende das Dienstaltersgeschenk ganz oder teilweise in der Form von Ferien beziehen, teilt sie oder er dies der oder dem Arbeitgebenden rechtzeitig mit. Ein Dienstaltersgeschenk von einem Monatslohn berechtigt zu einem Ferienbezug von 22 Arbeitstagen. Ein Dienstaltersgeschenk von weniger als einem Monatslohn ergibt einen entsprechend geringeren Ferienanspruch.