831.511
CH-ZG
§ 13 Normalarbeitsvertrag für das landwirtschaftliche Arbeitsverhältnis - Auszahlung des Lohns
Lohn
§ 13 Normalarbeitsvertrag für das landwirtschaftliche Arbeitsverhältnis · Auszahlung des Lohns
1. Der Lohn ist samt allfälligen Zulagen spätestens am Ende jedes Monats auszuzahlen.
2. Spätestens bei der Auszahlung des Lohns hat die oder der Arbeitgebende der oder dem Arbeitnehmenden eine schriftliche Lohnabrechnung zu übergeben, woraus die Abzüge und Zuschläge klar ersichtlich sind. Die Lohnabrechnung enthält auch eine einwandfreie Kontrolle der Überstunden, der Freitage und des Ferienbezugs.