Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
831.1 CH-ZG

Kanton Zug 831.1

5 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Zug
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Gesetzestext (5 Artikel)

1. Sofern die allgemeinverbindlich zu erklärenden Bestimmungen nur für den Kanton Zug oder für einzelne Gemeinden Geltung haben sollen, ist der Regierungsrat zum Entscheid über die Allgemeinverbindlicherklärung zuständig.

2. Der Regierungsrat ist auch die zuständige Behörde im Sinne von Art. 22 des Bundesbeschlusses.

1. Zuständige Behörde im Sinne der Art. 5-9, 17 und 19 des Bundesbeschlusses ist die Volkswirtschaftsdirektion.

1. Streitigkeiten über den Geltungsbereich der Allgemeinverbindlichkeit schlichtet das kantonale Einigungsamt.

1. Widerhandlungen gegen den Bundesbeschluss werden vom Einzelrichter bzw. vom Strafgericht geahndet.

1. Diese Verordnung tritt sofort in Kraft. Sie ist in die Gesetzessammlung aufzunehmen und im Amtsblatt zu veröffentlichen.

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